Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

95/09/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0085 1

VwSlg 13521 A/1991

(hier: LandeshöchstzahlenV 1995)

Stammrechtssatz

Der VwGH hegt gegen die auf Grund des Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG ergangene Verordnung des BMAS, mit der für das Jahr 1991 Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt worden sind (BGBl 1990/754), keine Bedenken.