Verwaltungsgerichtshof
26.06.1997
95/09/0230
Das Remonstrationsrecht iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 wird durch die Mitteilung zumindest DENKMÖGLICHER (auf vertretbarer Rechtsansicht beruhenden) Bedenken wirksam ausgeübt. Nur eine ganz und gar unvertretbare Rechtsansicht indiziert ein mutwilliges, geradezu mißbräuchliches Vorbringen und vermag derart den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge nicht zu rechtfertigen (hier: Dies trifft auf das Verlangen des Beamten auf Beiziehung eines Personalvertreters zu dem vom Vorgesetzten befohlenen Mitarbeitergespräch - Paragraph 45, a Absatz 3, BDG 1979 tritt erst mit 1.1.1998 in Kraft - im Hinblick auf die bisherigen dienstlichen Vorkommnisse nicht zu).