Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

95/09/0230

Rechtssatz

Angesichts der rechtmäßigen Remonstration eines Beamten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vermag die Unterlassung des für die Aufrechterhaltung der Weisung notwendigen Formgebots der schriftlichen Erteilung der Weisung durch den Vorgesetzten weder eine Befolgungspflicht des Beamten auszulösen noch die gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 eingetretene Fiktion der Zurückziehung (der Weisung) zu beseitigen.