Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Geschäftszahl

95/09/0218

Rechtssatz

Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb eines Werkbestellers ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG nur EIN mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften; auch wenn keine derartige organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd Paragraph 4, AÜG vorliegen.