Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

95/09/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0107 E 8. Oktober 1986 VwSlg 12257 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Witwe steht, auch wenn sie österei8chische Staatsbürgerin ist, kein von ihrem Ehegatten abgeleiteter Witwenversorgungsanspruch zu, wenn ihr Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgung nach dem KOVG hatte, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß.