Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

95/09/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 4

Stammrechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.