Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Geschäftszahl

95/09/0200

Rechtssatz

Von der vom Bfr beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Artikel 6, MRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: UVS), einem Tribunal iSd MRK, genüge getan wurde.