Verwaltungsgerichtshof
09.09.1997
95/09/0200
Von der vom Bfr beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Artikel 6, MRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: UVS), einem Tribunal iSd MRK, genüge getan wurde.