Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Geschäftszahl

95/09/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/04 93/02/0194 5

Stammrechtssatz

Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.