Verwaltungsgerichtshof
07.05.1997
95/09/0187
GRS wie VwGH E 1994/03/04 93/02/0194 5
Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.