Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Geschäftszahl

95/09/0187

Rechtssatz

Das AuslBG ist keine gewerberechtliche Vorschrift iSd Paragraph 39, Absatz eins, bzw Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 (GewO 1994), für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist, weil sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) stützt (Hinweis E 22.11.1990, 90/09/0132). Mangels einer besonderen Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommt daher Paragraph 9, VStG zum Tragen.