Verwaltungsgerichtshof
21.01.1998
95/09/0186
GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0008 1
(hier: in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, LBG Slbg 1987)
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffend ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Besch ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0082, E 14.9.1988, 88/09/0046, E 10.9.1986, 86/09/0075)