Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
95/09/0176
GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0209 1
(hier: Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache nach dem AuslBG)
Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch Paragraph 51 e, VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).