Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
95/09/0166
Paragraph 28, Absatz 3, PVG bewirkt nur, daß auch ehemalige Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlausschüsse nur mit Zustimmung des (ehemaligen) Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn die ihnen vorgeworfenen Handlungen oder Äußerungen in eine Zeit fallen, WÄHREND WELCHER sie noch Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlauschüsse waren.