Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

95/09/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 95/05/0272 2

Stammrechtssatz

Sofern die Behörde den Kostenanspruch nicht gemeinsam mit der Hauptsache erledigt, ist sie verpflichtet, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen (Hinweis E 25.11.1960, VwSlg 5432 A/1960 und B 20.4.1995, 93/06/0137).