Verwaltungsgerichtshof
08.02.1996
95/09/0146
GRS wie VwGH E 1994/11/17 93/09/0316 2
Eine Beamtin, die, wie die Bf, unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Möglichkeiten unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten durch Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen auf betrügerische Weise ihre Dienstbehörde schädigt, ist grundsätzlich als Beamtin nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten stellt gerade im Bereich der Post bei dem dort gegebenen häufigen Umgang mit Geld und geldwerten Gegenständen einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar. (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093, E 15.12.1989, 89/09/0092, E 18.10.1990, 90/09/0088, E 18.11.1993, 93/09/0361).