Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/09/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/09/0020 2

(hier: Tatfragen zum Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG; Wahrnehmung der Rechtswidrigkeit auch ohne daß der Bf das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gerügt hat).

Stammrechtssatz

Hat der UVS - ohne daß eine der Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG vorgelegen hat - in Verkennung der Rechtslage eine mündliche öffentliche Verhandlung über die Berufung der Beschuldigten und die Klärung entscheidender Tatfragen zum Verschulden der Beschuldigten unterlassen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren. (Siehe jedoch:

E 18.9.1991, 91/03/0165; E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124; E 10.10.1995, 94/05/0331;

E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124).