Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
95/09/0112
GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 4
Ausf dazu, daß (im Beschwerdefall) hins beider Schuldsprüche (nach Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979) ein selbständiger, gesondert vorwerfbarer Pflichtenverstoß nach der nur subsidiär anzuwendenden "Wohlverhaltensklausel" des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ausscheidet (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und Schwabl-Chilf, 2te Aufl, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, Anmerkung 4 zu Paragraph 43,) und in Wahrheit jeweils nur eine Pflichtverletzung vorliegt, weil die eine verletzte Pflichtennorm (hier: Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979) im Verhältnis zur anderen verletzten Pflichtennorm nur enger begrenzt, dh, spezieller gefaßt ist; damit gilt der Satz, daß das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (lex specialis derogat legi generali). Die zu Unrecht erfolgte Zitierung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 im Spruch erfordert keine Aufhebung, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung rechtlich bedeutungslos ist; denn dem Beamten kann bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden. Da gemäß Paragraph 115, BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wurde, kommt der Feststellung einer eigenen Pflichtwidrigkeit nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 für die Straffrage ebesowenig rechtliche Relevanz zu, wie für die Frage der diesziplinären Erheblichkeit.