Verwaltungsgerichtshof
10.04.1997
95/09/0110
GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3
Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.