Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Geschäftszahl

95/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3

Stammrechtssatz

Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.