Verwaltungsgerichtshof
10.04.1997
95/09/0086
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0047 10
Bei widersprechenden Gutachten hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge darzulegen, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem auch für das Verwaltungsverfahren tragenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Hinweis E 21.5.1986, 84/09/0044).