Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1996

Geschäftszahl

95/09/0073

Rechtssatz

Zur Anlegung des Inhaltes eines unklaren (mehrdeutigen) Ausspruches über den Tatort muß auch die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses herangezogen werden (Hinweis E VfGH 16.10.1996, VfSlg 12883 aus 1996,).