Verwaltungsgerichtshof
18.10.1996
95/09/0073
Zur Anlegung des Inhaltes eines unklaren (mehrdeutigen) Ausspruches über den Tatort muß auch die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses herangezogen werden (Hinweis E VfGH 16.10.1996, VfSlg 12883 aus 1996,).