Verwaltungsgerichtshof
17.07.1997
95/09/0062
GRS wie 1741/75 E 19. März 1976 VwSlg 9018 A/1976 RS 1
Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluß einer Kollegialbehörde (Schiedskommission bei einem Landesinvalidenamt) gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden muß. (Hinweis auf E vom 22.2.1956, Zl. 1932/54, vom 14.6.1965, Zl. 0660/64 und vom 16.2.1971, Zl. 1984/70, VwSlg 7974 A/71)