Verwaltungsgerichtshof
07.05.1997
95/09/0045
Der schwierige Exekutivdienst im Strafvollzug erfordert - im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Aspekt der Dienstverrichtung - ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten; der öffentliche Dienstgeber hat daher insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der im Strafvollzug verwendeten Dienstnehmer zu achten (hier:
Justizwache, Entlassung wegen wiederholter Verletzung der Dienstpflichten hinsichtlich Dienstzeit bzw Dienstanwesenheit rechtmäßig).