Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Geschäftszahl

95/09/0045

Rechtssatz

Der schwierige Exekutivdienst im Strafvollzug erfordert - im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Aspekt der Dienstverrichtung - ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten; der öffentliche Dienstgeber hat daher insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der im Strafvollzug verwendeten Dienstnehmer zu achten (hier:

Justizwache, Entlassung wegen wiederholter Verletzung der Dienstpflichten hinsichtlich Dienstzeit bzw Dienstanwesenheit rechtmäßig).