Verwaltungsgerichtshof
08.02.1996
95/09/0032
GRS wie VwGH E 1994/11/17 93/09/0316 5
(hier: vier Diebstähle; Milderungsgründe: Unbescholtenheit, Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung, das "volle und reumütige" Geständis und die Tatsache, daß die Dienstpflichtverletzungen einige Jahre zurückliegen).
Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier:
Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten) können alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (so auch Unbescholtenheit und die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung) und auch eine allfällige Existenszgefährdung nicht von entscheidendem Gewicht sein und kommt somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0088).