Verwaltungsgerichtshof
08.02.1996
95/09/0030
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2
Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.