Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Geschäftszahl

95/09/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2

Stammrechtssatz

Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.