Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
95/08/0301
GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 2
Da der Regelungsinhalt des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.