Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

95/08/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Regelungsinhalt des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.