Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Geschäftszahl

95/08/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/08/0053 2

Stammrechtssatz

Die Angemessenheit der Entlohnung ist im Hinblick auf die gebotene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung zu prüfen (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0199).