Bei einem wesentlichen Irrtum iSd § 101 ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln.Bei einem wesentlichen Irrtum iSd Paragraph 101, ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln.