Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

95/08/0094

Rechtssatz

Bei einem wesentlichen Irrtum iSd Paragraph 101, ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln.