Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Geschäftszahl

95/08/0018

Rechtssatz

Ein arbeitsunwilliger Arbeitsloser kann sich allein mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nicht entziehen (Hinweis E 26. Jänner 2000, 95/08/0030).