Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

95/07/0239

Rechtssatz

Wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt, wird im letzten Satz des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ausdrücklich geregelt. Anders als die der Standortgemeinde im Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 1993 im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, UVPG 1993 gewährte Parteistellung, welche die in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, räumt Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 für das Verfahren zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, der Standortgemeinde subjektive Rechte und eine Rechtsmittelbefugnis und Beschwerdebefugnis nicht ein. Aus der Fassung des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ergibt sich vielmehr, daß der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren gem Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte.