Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1997

Geschäftszahl

95/07/0233

Rechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" in Paragraph 103, Absatz eins, WRG ist nicht ausgeschlossen, daß darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG zu subsumieren sind. Verfehlt ist die Rechtsansicht, die fehlende Vorlage von Unterlagen würde im Falle eines Antrags auf Wiederverleihung aus Gründen der Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten dazu führen, daß ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen (Hinweis E 17.1.1997, 96/07/0184).