Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/07/0229

Rechtssatz

So wie die Zustimmungsfiktion nach Paragraph 42, AVG und die Rechtskrafterstreckung nach Paragraph 107, Absatz 2, WRG sich nur auf das bewilligte Projekt beziehen und den Einwand eines Widerspruches der Ausführung zur Bewilligung demnach nicht abschneiden können, so äußert auch das Unterbleiben der Ausübung des im Paragraph 15, Absatz eins, WRG dem Fischereiberechtigten eingeräumten Rechtes, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, rechtliche Wirksamkeit nur für das bewilligte Vorhaben, nicht aber für eine im Widerspruch zum Bewilligungsbescheid und seinen Auflagen ausgeführte Anlage. Würden nämlich Maßnahmen zum Schutze der Fischerei für den Fischereiberechtigten erst durch wenn auch geringfügige Abweichungen des Projektes, die einer nachträglichen Genehmigung iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG zugänglich wären, als erforderlich erkennbar, dürfte den Fischereiberechtigten nicht verwehrt werden, die aus Anlaß der mit einer nachträglichen Genehmigung nach Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG verbundenen anstehenden Konsensänderung nunmehr für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG zu verlangen. Erst recht ist dann aber auch die Berechtigung des im Bewilligungsverfahren untätig gebliebenen Fischereiberechtigten zu bejahen, den Widerspruch der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung zumindest in jenem Umfang geltend zu machen, in dem eine Berührung der Rechte des Fischereiberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann.