Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/07/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 92/07/0065 2

(hier Einwendungen im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG)

Stammrechtssatz

Der Bf, der zum Kreis der persönlich zu Ladenden iSd Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Satz WRG zählte und im erstinstanzlichen Verfahren nur zur ersten Verhandlung, die vertagt wurde, persönlich und zur zweiten Verhandlung, die eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellte, lediglich durch Kundmachung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG geladen wurde, hätte in der zweiten Verhandlung noch rechtzeitig Einwendungen erheben können (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0154). Da das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, in der unterlassenen persönlichen Verständigung seine Ursache hatte, war es dem Bf nach Paragraph 107, Absatz 2, WRG von Rechts wegen möglich, Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit (also auch noch in der Berufung) vorzubringen.