Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/07/0229
GRS wie VwGH E 1994/03/18 91/07/0041 1
Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, WRG zustehenden Maßnahmen (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0235; E 29.11.1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297; E 12.2.1991, 89/07/0167).