Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

95/07/0227

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, der eine Formulierung enthält, welche als Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen ist, der sich aber ausdrücklich auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG stützt, ist in sich widersprüchlich und daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.