Verwaltungsgerichtshof
29.10.1996
95/07/0227
Ein Bescheidspruch, der eine Formulierung enthält, welche als Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen ist, der sich aber ausdrücklich auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG stützt, ist in sich widersprüchlich und daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.