Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
95/07/0216
§ 107 Abs 2 WRG findet für den Fall, daß keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, keine Anwendung.Paragraph 107, Absatz 2, WRG findet für den Fall, daß keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, keine Anwendung.