Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

95/07/0208

Rechtssatz

Zu Unrecht wirft der Bf der Behörde vor, sie habe es unterlassen, Untersuchungen über die Organisation seines Betriebes anzustellen. Da es sich bei der Übertretung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, AWG 1990 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hatte der Besch glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0570). Es war Sache des Besh, von sich aus darzulegen, daß er seinen Betrieb so organisiert hat, daß auch im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.