Verwaltungsgerichtshof
11.07.1996
95/07/0208
Mit der Abwesenheit des Betriebsinhabers (hier: Abfallsammlers) vom Betrieb - sei es wegen eines Krankenhausaufenthaltes, sei es aus anderen Gründen - muß gerechnet werden. Die Möglichkeit einer solchen Abwesenheit ist daher nichts Unvorhersehbares; unvorhersehbar ist lediglich der Zeitpunkt einer solchen Abwesenheit. Der Betriebsinhaber muß daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/10/0061 und 93/10/0100).