Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0204

Rechtssatz

Die Anlegung einer Abfalldeponie ist eine Maßnahme, welche zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung durch den Landeshauptmann am 22.11.1985 nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG bewilligungspflichtig war (Hinweis E 28.4.1987, 86/07/0288).