Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0204

Rechtssatz

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wiederverfüllung eines Abbauareals mit Bauschutt, Aushubmaterial und Straßenaushub wird die wasserrechtliche Bewilligung zur Anlegung einer Abfalldeponie erteilt, fällt doch Bauschutt nach der Begriffsbestimmmung des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 1990 unter den Abfallbegriff (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0181).