Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0203

Rechtssatz

Ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: eine Wehranlage) stellt nur dann keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom bewilligten Projekt dar, wenn es in keinem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen nicht vorgesehen war (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087).