Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 93/07/0079 3

(hier: Zurückweisung wird mit mangelnder Parteistellung begründet).

Stammrechtssatz

Wird ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 68, AVG im Spruch als auch in der Begründung des betreffenden Bescheides zurückgewiesen statt einer meritorischen Erledigung zugeführt, wobei in der Begründung auch die Rechtskraft der Vorschreibung der Auflage erwähnt wird, so kann in diesem Falle nicht von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck die Rede sein. Ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens ist unzulässig (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005).