Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/07/0196
Drohte dem Bf die Abänderung des Bescheides infolge eines Rechtsmittels anderer Parteien zu seinem Nachteil, durfte er sich dagegen aussprechen. Die Verneinung der erst im Zuge des Berufungsverfahrens erwachsenen Parteistellung durch die bel Beh in der Gestalt der Zurückweisung der vom ASt gestellten Anträge berechtigt den ASt nach der Lage des Falles auch zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung des erstinstanzlichen Bescheides (Hinweis E 23.4.1998, 96/07/0030).