Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/07/0196
Dass die Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG. Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 31 b, Absatz 2, besteht mit dem darin verankerten Schutz des in Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers vergleiche Paragraph 30, WRG) grundsätzlich nur in einer Hervorhebung jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer Weise zu wahren gilt.