Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/07/0196
Ob die Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996).