Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

95/07/0196

Rechtssatz

Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens einer Abfalldeponie sind im Berufungsverfahren zulässig, so weit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren.