§ 26 AWG OÖ 1990 gibt einem nicht antragstellenden Dritten keinen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige "Beendigung des Verfahrens".Paragraph 26, AWG OÖ 1990 gibt einem nicht antragstellenden Dritten keinen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige "Beendigung des Verfahrens".