Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/07/0190
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0190 2
Da das Vollstreckungsverfahren ein neues Verfahren ist, bedeutet eine Vollmacht in einem anderen Verfahren nicht die Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren.