Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0190

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht zuständig, einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung beim VwGH zu erteilen, da nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Zur Erteilung einer Vollmacht sind daher die Geschäftsführer zuständig, nicht die Gesellschafter. Sind Geschäftsführer nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit einer Notbestellung durch das Gericht nach Paragraph 15 a, GmbHG.