Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0172

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht das Verfahren zur Erlassung einer Betriebsbewilligung (samt Probebetrieb) als eigenes Verfahren an, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in Paragraph 29, Absatz 5, AWG 1990 Genannten Parteistellung haben, überflüssig (Hinweis B 20.7.1995, 95/07/0090). Die Parteistellung der Standortgemeinde in einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 unterscheidet sich jedoch nicht von der der Standortgemeinde in einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 eingeräumten Parteistellung.