Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

95/07/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0084 3

(hier: es wäre das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG zu beurteilen gewesen).

Stammrechtssatz

Das Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (Hinweis E 18.9.1984, 83/07/0244, 0245).