Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0138 4

Stammrechtssatz

Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Diese im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde iSd Paragraph 105, WRG, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157